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   RFH, 20.10.1937 - VI 500/37   

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RFH, 20.10.1937 - VI 500/37 (https://dejure.org/1937,90)
RFH, Entscheidung vom 20.10.1937 - VI 500/37 (https://dejure.org/1937,90)
RFH, Entscheidung vom 20. Oktober 1937 - VI 500/37 (https://dejure.org/1937,90)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 27.08.1970 - V R 119/66

    Verfassungsmäßigkeit - Betriebsstätte eines Westberliner Unternehmers - Handlung

    a) Stellen die Bezüge, wie es der Auffassung des FA entspricht, Kaufpreisraten dar, so unterliegt der in jeder einzelnen Rate enthaltene Zinsanteil schon nach den bisher anerkannten Grundsätzen der Einkommensteuer (vgl. RFH-Urteile VI 500/37 vom 20. Oktober 1937, RStBl 1938, 92; IV 48/38 vom 14. Juli 1938, RStBl 1938, 938).

    Der Zinsanteil bemißt sich nach der Höhe des jeweiligen, allmählich geringer werdenden Barwerts der Rentenforderung (vgl. RFH-Urteil VI 500/37).

    Vielmehr muß der jeweilige Zinsanteil, gemessen an dem von Jahr zu Jahr abnehmenden Barwert, ermittelt werden (vgl. RFH-Urteil VI 500/37).

  • BFH, 20.08.1970 - IV 143/64

    Betriebsinhaber - Veräußerung eines einzelnen Wirtschaftsgutes - Zeitrente -

    a) Stellen die Bezüge, wie es der Auffassung des FA entspricht, Kaufpreisraten dar, so unterliegt der in jeder einzelnen Rate enthaltene Zinsanteil schon nach den bisher anerkannten Grundsätzen der Einkommensteuer (vgl. RFH-Urteile VI 500/37 vom 20. Oktober 1937, RStBl 1938, 92; IV 48/38 vom 14. Juli 1938, RStBl 1938, 938).

    Der Zinsanteil bemißt sich nach der Höhe des jeweiligen, allmählich geringer werdenden Barwerts der Rentenforderung (vgl. RFH-Urteil VI 500/37).

    Vielmehr muß der jeweilige Zinsanteil, gemessen an dem von Jahr zu Jahr abnehmenden Barwert, ermittelt werden (vgl. RFH-Urteil VI 500/37).

  • BFH, 12.07.1989 - X R 33/86

    Wiederauflebende Witwen-/Witwerrente keine neue Leibrente

    Jede Rentenzahlung ist - ebenso wie z.B. langfristig gestundete Kaufpreisraten (vgl. grundlegend Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 20. Oktober 1937 VI 500/37, RStBl 1938, 92; BFH-Urteil vom 25. Juni 1974 VIII R 163/71, BFHE 114, 463, BStBl II 1975, 431, unter I.2.) - in der Weise zu zerlegen, daß der Barwert der Rente nach der Zinseszinsformel zu errechnen ist; die einzelnen gleichbleibenden Jahreszahlungen sind so aufzuteilen, daß in jedem Jahr der jeweilige Barwert zu einem bestimmten Zinssatz verzinst wird.
  • BFH, 03.07.1964 - VI 346/62 U

    Steuerliche Behandlung einer Abfindung eines aus einer Personengesellschaft

    Dabei ist nach der Rentenformel der Wert der Rentenlast für die verbleibenden Gesellschafter festzustellen, d.h., es ist das Kapital zu errechnen, für das ein Dritter, etwa eine Lebensversicherungsgesellschaft, am Bilanzstichtage die Rentenlast übernehmen würde (Urteile des Reichsfinanzhofs I A 241/32 vom 13. Februar 1934, RStBl 1934 S. 837; VI 500/37 vom 20. Oktober 1937, RStBl 1938 S. 92; VI 456/39 vom 26. Juli 1939, RStBl 1939 S. 1120; Urteile des Bundesfinanzhofs IV 579/53 U vom 4. Mai 1955, BStBl 1955 III S. 302, Slg. Bd. 61 S. 270; I 232/54 U vom 12. Juli 1955, BStBl 1955 III S. 302, Slg. Bd. 61 S. 272; VI 27/56 U vom 8. Februar 1957, BStBl 1957 III S. 207, Slg. Bd. 64 S. 550; IV 8/62 U vom 23. Januar 1964, BStBl 1964 III S. 422).
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